Die Drei-Monats-Grenze (§ 551 BGB)
Die Mietkaution darf höchstens drei Nettokaltmieten betragen. Alles darüber ist insoweit unwirksam — Sie können den überschießenden Betrag zurückfordern, auch während des laufenden Mietverhältnisses. Außerdem haben Sie das Recht, die Kaution in drei gleichen Monatsraten zu zahlen, und der Vermieter muss sie getrennt von seinem Vermögen verzinslich anlegen.
Wie lange darf der Vermieter die Kaution behalten?
Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht — die Rechtsprechung gesteht dem Vermieter eine angemessene Prüffrist zu, üblicherweise drei bis sechs Monate nach Wohnungsübergabe. Nur für eine noch ausstehende Betriebskostenabrechnung darf er einen angemessenen Teil länger einbehalten. Pauschales Schweigen über Monate hinweg müssen Sie nicht hinnehmen.
Welche Abzüge sind zulässig?
Abziehen darf der Vermieter nur konkrete, belegbare Forderungen: offene Miete, ausstehende Nebenkostennachzahlungen oder Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen. Abgewohnte Teppiche, vergilbte Wände oder übliche Gebrauchsspuren sind keine Schäden. Ein Übergabeprotokoll ist dabei oft das entscheidende Beweisstück — für beide Seiten.
Schriftlich auffordern — mit Frist
Der wirksamste erste Schritt ist eine schriftliche Rückzahlungsaufforderung mit konkreter Frist (üblich: zwei Wochen) und Kontoverbindung. Mietsicht erstellt diesen Entwurf aus Ihrem Vertrag, verfolgt die Frist und zeigt Ihnen die Eskalationsschritte, falls keine Reaktion kommt — bis hin zu Mieterverein oder Mahnverfahren.