Instandhaltung ist Vermietersache (§ 535 BGB)
Der Vermieter muss die Wohnung während der gesamten Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand erhalten. Heizung, Wasser, Elektrik, Fenster, Schimmel ohne Lüftungsverschulden — all das ist grundsätzlich seine Pflicht. Klauseln, die die Instandhaltung pauschal auf Mieter abwälzen, sind in Formularverträgen regelmäßig unwirksam.
Die Kleinreparaturklausel — eng begrenzt
Wirksam ist eine Kleinreparaturklausel nur in engen Grenzen: Sie darf nur Gegenstände des häufigen Zugriffs erfassen (Wasserhähne, Lichtschalter, Fenstergriffe), braucht eine Obergrenze je Reparatur (die Rechtsprechung akzeptiert etwa 75–120 €) und eine Jahresobergrenze. Fehlt eines davon, ist die Klausel insgesamt unwirksam — dann zahlen Sie gar nichts. Mietsicht prüft Ihre Klausel gegen genau diese Kriterien.
Sofort melden — sonst haften Sie (§ 536c BGB)
Mängel müssen Sie dem Vermieter unverzüglich anzeigen. Wer schweigt, riskiert zweierlei: Schadensersatzpflicht für Folgeschäden und den Verlust des Minderungsrechts für den Zeitraum vor der Anzeige. Die Anzeige sollte schriftlich erfolgen und den Mangel konkret beschreiben — mit Fotos und Datum.
Mietminderung erst nach der Anzeige (§ 536 BGB)
Bei erheblichen Mängeln mindert sich die Miete kraft Gesetzes — aber erst ab Anzeige, und die angemessene Quote hängt stark vom Einzelfall ab. Eigenmächtige hohe Minderungen sind das größte Risiko im Mietverhältnis, weil aufgelaufene Rückstände eine Kündigung rechtfertigen können. Mietsicht hilft mit der beweissicheren Anzeige und Fristsetzung zur Beseitigung; bei der Minderungsquote verweisen wir bewusst auf Mieterverein oder Anwalt.