Drei harte Grenzen für jede Mieterhöhung (§ 558 BGB)
Eine Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ist nur zulässig, wenn die Miete zum Erhöhungszeitpunkt 15 Monate unverändert war — verlangt werden darf sie frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung. Zusätzlich gilt die Kappungsgrenze: innerhalb von drei Jahren höchstens 20 %, in Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt 15 %. Und das Verlangen muss begründet sein, etwa mit dem Mietspiegel (§ 558a BGB).
Staffel- oder Indexmiete? Dann ist § 558 gesperrt
Enthält Ihr Vertrag eine Staffelmiete (§ 557a BGB) oder Indexmiete (§ 557b BGB), sind Erhöhungen auf die Vergleichsmiete während deren Laufzeit ausgeschlossen. Ein trotzdem verschicktes Erhöhungsverlangen geht ins Leere — das übersehen selbst Vermieter regelmäßig. Mietsicht erkennt die Klausel in Ihrem Vertrag und gleicht sie automatisch mit dem Erhöhungsschreiben ab.
Ihre Fristen nach dem Erhöhungsverlangen (§ 558b BGB)
Sie müssen nicht sofort reagieren: Ihre Überlegungsfrist läuft bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang des Verlangens. Stimmen Sie nicht zu, muss der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen — sonst ist das Verlangen hinfällig. Mietsicht berechnet beide Fristen als konkrete Daten und erinnert Sie auf Wunsch per E-Mail.
Zustimmen, teilweise zustimmen oder widersprechen?
Eine Erhöhung kann teilweise berechtigt sein — etwa bis zur Kappungsgrenze, aber nicht darüber. Auch eine Teilzustimmung ist möglich. Und nach jeder Erhöhung haben Sie ein Sonderkündigungsrecht (§ 561 BGB). Mietsicht zeigt die rechnerischen Grenzen, formuliert auf Wunsch eine Antwort und verweist bei strittigen Fällen auf Mieterverein oder Anwalt.
So prüft Mietsicht Ihr Erhöhungsschreiben
Sie laden Mietvertrag und Erhöhungsschreiben in denselben Fall. Mietsicht liest beide Dokumente, prüft Wartefrist, Kappungsgrenze und Staffel-/Index-Ausschluss gegeneinander und zeigt jede Prüfung mit Rechenweg, Paragraf und Konfidenz an — deterministisch gerechnet, nicht von einer KI geschätzt.