Die gesetzliche Kündigungsfrist (§ 573c BGB)
Für Mieter beträgt die ordentliche Kündigungsfrist bei unbefristeten Wohnraummietverträgen drei Monate — unabhängig davon, wie lange Sie schon in der Wohnung wohnen. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, damit dieser Monat mitzählt. Für Vermieter verlängert sich die Frist mit der Mietdauer: drei Monate, ab fünf Jahren sechs Monate, ab acht Jahren neun Monate.
Schriftform ist Pflicht (§ 568 BGB)
Die Kündigung eines Wohnraummietvertrags muss schriftlich erfolgen — mit eigenhändiger Unterschrift aller Mieter, die im Vertrag stehen. E-Mail, WhatsApp oder Fax genügen nicht. Entscheidend ist außerdem nicht das Datum auf dem Brief, sondern der Zugang beim Vermieter; ein Einwurf-Einschreiben oder die Übergabe mit Zeugen sichern den Nachweis.
Vorsicht bei Kündigungsverzicht und Mindestlaufzeit
Viele Verträge enthalten einen Kündigungsverzicht: Beide Seiten verzichten für eine bestimmte Zeit auf die ordentliche Kündigung. In Formularverträgen ist ein Verzicht von mehr als vier Jahren nach der Rechtsprechung des BGH in der Regel unwirksam. Ob Ihre Klausel Sie tatsächlich bindet, hängt vom genauen Wortlaut ab — genau das prüft Mietsicht an Ihrem Vertragstext.
Sonderkündigungsrechte
In bestimmten Situationen können Sie mit verkürzter Frist kündigen: nach einer Mieterhöhung (§ 561 BGB, außerordentliche Kündigung zum Ablauf des übernächsten Monats), nach einer Modernisierungsankündigung (§ 555e BGB) oder bei schweren Mängeln, die die Gesundheit gefährden (§ 543 BGB, fristlos). Mietsicht erkennt, ob Ihr Fall dafür infrage kommt, und zeigt die Vertrags- und Gesetzesgrundlage daneben.
Was Mietsicht konkret vorbereitet
Sie laden Ihren Mietvertrag als PDF hoch. Mietsicht liest die Kündigungsklauseln, berechnet die für Sie geltende Frist mit konkretem Datum und erstellt einen Kündigungsentwurf, den Sie prüfen, anpassen und versenden können. Jede Aussage ist mit der Klausel und dem Paragrafen verknüpft, auf der sie beruht.